Geschaeftsordnung

 

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Geschäftsordnung

 

für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München

 

Inhalt:

 

Präambel

§ 1 Delegiertenversammlung

§ 2 Regionale Arbeitskreise der Delegierten

§ 3 Seniorenbeirat

§ 4 Vorstand

§ 5 Sitzung, Tagesordnung

§ 6 Sitzungsleitung

§ 7 Wortmeldung

§ 8 Verweisung an einen Fachausschuss

§ 9 Beschlussfassung

§ 10 Wahlen

§ 11 Sitzungsniederschrift

§ 12 Fachausschüsse und Sachberatungen

§ 13 Sprechstunden

§ 14 Ausweis

§ 15 Inkrafttreten

 

 

Der Seniorenbeirat der Landeshauptstadt München beschließt aufgrund des § 5 Abs. 1, Satz 1 der Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 10. Mai 2000 folgende Geschäftsordnung:

 

§ 1 Delegiertenversammlung

 

1. Die Sitzungen der Delegiertenversammlung werden von dem/der Vorsitzenden des Seniorenbeirates anberaumt und geleitet. Bei Verhinderung wird er/sie von einem/einer, seiner/ihrer Stellvertreter/-innen vertreten. Dem/der Sitzungsleiter/in obliegt es, nötigenfalls ergänzende Unterlagen und Informationen zu beschaffen.

 

2. Die Delegiertenversammlung kann an den Seniorenbeirat Anfragen, Empfehlungen und Anträge richten. Der Seniorenbeirat ist gehalten, diese zügig in seinen Sitzungen zu behandeln und zu beraten.

 

3. Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates oder dessen/derer Vertreter/in unterrichtet die Delegierten über die Arbeit des Seniorenbeirates und über die Gesamtsituation der älteren Bevölkerung Münchens.

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§ 2 Regionale Arbeitskreise der Delegierten

 

1. Die in den jeweiligen Stadtbezirken zusammengefassten Delegierten (§ 2 Abs. 4 der Satzung der Seniorenvertretung) bilden einen Regionalen Arbeitskreis. Soweit es sinnvoll ist, können sich Delegierte aus zwei oder mehreren Stadtbezirken zu einem gemeinsamen Regionalen Arbeitskreis zusammenschließen.

 

2. Der/die gemäß § 11 Abs. 1, Satz 1 der Seniorenvertretungssatzung gewählte Seniorenbeirat/Beirätin leitet den Regionalen Arbeitskreis. Die Stellvertretung bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 der Seniorenvertretungssatzung. Die Schriftführung übernimmt ein aus der Mitte des Regionalen Arbeitskreises gewähltes Mitglied. Schließen sich mehrere Arbeitskreise zusammen, so können sich die betroffenen Seniorenbeiräte die vorgenannten Aufgaben einvernehmlich aufteilen.

 

3. Jeder Regionale Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte für jeden in ihm vertretenen Stadtbezirk eine/n in diesem Stadtbezirk wohnende/n Delegierte/n als ,,Beauftragte/n der Seniorenvertretung für den Bezirksausschuss", um dort die Interessen der älteren Bevölkerung in enger Zusammenarbeit mit dem Bezirksausschuss zu vertreten.

 

4. Die Regionalen Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte je eine/n Delegierte/n als ,,Beauftragte/Beauftragten der Seniorenvertretung zu den "Örtlichen Arbeitsgemeinschaften für Altenarbeit" bei den Alten- und Service-Zentren, die/der an deren Sitzungen teilnimmt. Ferner benennen sie Delegierte, die zu den Einrichtungen der Altenpflege und Altenbetreuung in ihrem Bereich (z.B. Sozialstationen, Nachbarschaftshilfen, Alten- und Pflegeheimen) Kontakt halten und den Erfahrungsaustausch mit diesen Einrichtungen pflegen.

 

5. Die Regionalen Arbeitskreise tagen auf Einladung ihrer Leiter/in im zeitlichen Abstand von drei Monaten. In diesen Sitzungen berichten die in § 2 Abs. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung genannten Beauftragten über ihr Arbeitsgebiet.

 

6. Über Inhalt und Verlauf der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, von der der Seniorenbeirat eine Durchschrift erhält. Anträge sind der Niederschrift an den Seniorenbeirat beizufügen. Der Seniorenbeirat ist verpflichtet, die Anträge, Anfragen usw. innerhalb kürzester Frist zu bearbeiten.

 

7. Jeder Regionale Arbeitskreis bemüht sich, eine ständig aktualisierende Liste aller in seinem Arbeitskreis vorhandenen Alteneinrichtungen, gleich welcher Art, zu führen, Die Liste wird jeweils dem Seniorenbeirat übermittelt.

 

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§ 3 Seniorenbeirat

 

1. Der Seniorenbeirat ist das Beschlussorgan der Seniorenvertretung.

 

2. Der Seniorenbeirat tritt in der Regel monatlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und muss mindestens eine Woche vor der Sitzung abgewandt werden.

3. Verlangt mehr als ein Drittel der Seniorenbeiräte/Beirätinnen unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, so ist diesem Verlangen stattzugeben.

 

4. Kann ein Mitglied des Seniorenbeirates an einer Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies dem Büro des Seniorenbeirates vor Sitzungsbeginn mitzuteilen und seine/n Stellvertreter/in ­gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung zur Teilnahme an der Sitzung zu beauftragen.

5. Der Seniorenbeirat kann auf Antrag eines oder mehrerer seiner Mitglieder zur Behandlung bestimmter Einzelpunkte oder Themen zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme hinzu ziehen.

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§ 4 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht laut § 4 Abs. 1 der Satzung der Seniorenvertretung, aus dem/der Vorsitzenden, seinen drei Stellvertreter/innen und einem/einer Schriftführer/Schriftführerin.

 

2. Die Mitglieder des Vorstandes unterstützen die/den Vorsitzende/n bei der Erfüillung ihrer/seiner Aufgaben.

 

3. Der/die Vorsitzende hat die Mitglieder des Vorstandes über alle Vorgänge zu unterrichten.

 

4. In unaufschiebbaren Fällen kann der/die Vorsitzende entscheiden. Der/die Vorsitzende unterrichtet den Seniorenbeirat davon in der nächsten Sitzung.

 

5. Der Vorstand entwirft mit dem zuständigen Fachausschuss einen Geschäftsverteilungs­plan, über den der Seniorenbeirat beschließt.

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§ 5 Sitzung, Tagesordnung

 

1. Der/die Vorsitzende stellt im Benehmen mit den Mitgliedern des Vorstandes die Tagesordnung für die Sitzung des Seniorenbeirates auf. Die Beratungsgegenstände sind darin einzeln angegeben. Tagesordnungspunkte, deren Beratung von einem Drittel der Seniorenbeiratsmitglieder bis zum Beginn der Sitzung gefordert wird, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

 

2. Anträge eines Mitglieds des Seniorenbeirates müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorsitzenden schriftlich vorliegen, andernfalls werden sie auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung genommen.

 

3. Darüber hinaus kann jedes Seniorenbeiratsmitglied bis zum Beginn der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden Antrag auf Aufnahme einer dringlichen Angelegenheit in die Tagesordnung stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Seniorenbeirat durch Beschluss.

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§ 6 Sitzungsleitung

 

1. Der/die Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen leitet die Sitzung des Seniorenbeirates.

2. Er/sie erklärt die Sitzung für eröffnet, stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt.

3. Der/die Leiter/in der Sitzung lässt über die Tagesordnung beschließen. Er/sie leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum

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§ 7 Wortmeldung

 

1. In der Reihenfolge der Wortmeldungen erhalten die Sitzungsteilnehmer/innen von dem/der Sitzungsleiter/in das Wort.

 

2. Will der/die Sitzungsleiter/in selbst zur Sache sprechen, hat er /sie sich in die Reihenfolge der Wortmeldungen einzureihen.

 

3. Auf Beschluss des Seniorenbeirats kann zu jedem Tagesordnungspunkt die Redezeit begrenzt werden. Bei Überschreitung der Redezeit kann der/die Sitzungsleiter/in dem/der Redner/in nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

 

4. Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (z.B. auf Vertagung, auf Schluß der Debatte, auf Verweisung an einen Ausschuss, auf Schluss der Rednerliste, usw.) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Ein solcher Antrag kann jederzeit gestellt werden und ist zu beraten, sobald einte Redner/in geendet hat. Auf Verlangen ist vor einer Abstimmung je einem/einer Redner/in für und gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Weitere Wortmeldungen sind zur Beendigung der Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht zulässig. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratungen dieses Tagesordnungspunktes von demselben/derselben Antragsteller/in nicht wiederholt werden. Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste, der Beratung oder auf Redezeitbegrenzung kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.

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§ 8 Verweisung an einen Fachausschuss

 

1. Der Seniorenbeirat kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an einen seiner Fachausschüsse (§ 12 der GO) verweisen.

 

2. Die an einen Fachausschuss verwiesenen Angelegenheiten sind von diesem bis zur näch­sten Sitzung des Seniorenbeirates zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht zu erstatten.

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§ 9 Beschlussfassung

 

1. Anträge müssen gemäß § 5 Satz 2 dieser Geschäftsordnung eine Woche vor der Sitzung vorliegen. Verspätet eingereichte Anträge werden in der folgenden Sitzung behandelt. Dringlichkeits- und Änderungsanträge können jedoch wie im § 5 Satz 3 dieser Geschäfts­ordnung beschrieben, behandelt werden.

 

2. Nach einer Abstimmung gibt der/die Sitzungsleiter/in das Ergebnis bekannt und verkündet, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

3. Beiräte/Beirätinnen, die einem Antrag nicht zustimmen oder sich der Stimme enthalten, sind auf Wunsch in der Sitzungsniederschrift namentlich zu vermerken.

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§ 10 Wahlen

 

1. Wahlen werden in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder des Seniorenbeirates unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.

 

2. Leere Stimmzettel und solche, die den Namen des/der Gewählten nicht eindeutig erkennen lassen, sowie unterschriebene oder mit Zusätzen oder sonstigen Kennzeichen versehene Stimmzettel sind ungültig.

 

3. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Hier genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

 

4. Die Berufung der Mitglieder von Fachausschüssen kann in offener Abstimmung erfolgen.

 

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§ 11 Sitzungsniederschrift

 

1. Über die Sitzungen werden von dem/der Schriftführer/in Niederschriften gefertigt. Sie sollen den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen wiedergeben. Die Niederschriften sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

2. Der/die Schriftführer/in führt eine Anwesenheitsliste

 

3. Die Niederschrift muss enthalten:

• Tag und Ort der Sitzung

• die Namen des Leiters/der Leiterin der Sitzung und des Schriftführers/der Schriftführerin,

• die Namen der nichtanwesenden Seniorenbeiratsmitglieder und der zur Beratung

zugezogenen Personen,

• Beginn und Ende der Sitzung

• die behandelten Tagesordnungspunkte und die Namen der Berichterstatter/innen

• die eingebrachten Anträge und Vorschläge

• den Wortlaut der Beschlüsse

• die Abstimmungs- und Wahlergebnisse

• die Feststellung, dass ein Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

• Einen etwaigen Vermerk gemäß § 9 Absatz 3 der Geschäftsordnung.

4. Die Sitzungsniederschrift wird mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Senioren­beiratsmitgliedern zugesandt und ist vom Seniorenbeirat zu genehmigen. Dabei ist auch über die gegen den Inhalt der Niederschrift vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.

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§ 12 Fachausschüsse und Sachberatungen

 

1. Fachausschüsse werden gebildet für: a) Öffentlichkeitsarbeit

b ) Organisation und überregionale Zusammenarbeit

c) Altenhilfe und Gesundheit

d) Altenarbeit und Bildung

e) Sicherheit für Senioren

f)  Verbraucherschutz

g)  Visionen

 

2. Sachberater/innen können benannt werden für die Bereiche:

a) Rentenfragen

b) Versicherungsfragen

 

3. Die Leiter/innen der Fachausschüsse, deren Stellvertreter/innen und die Sachberater/innen werden vom Seniorenbeirat in offener Wahl gewählt.

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§ 13 Sprechstunden

 

1. Im laufenden Wechsel halten die Seniorenbeiräte(Beirätinnen Sprechstunden für die ältere Bevölkerung ab. Sie finden jeweils Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. Diese Sprechstunden haben keine im juristischen Sinn "beratende" Funktion, sondern hinweisenden und informativen Charakter. Den Hilfesuchenden sollen die für sie wichtigen Wege aufgezeigt werden.

 

2. Der Seniorenbeirat führt zweimal im Monat eine Rentenberatung durch.

Jeweils am 2. und 4. Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr steht ein Versichertenältester zur Beratung zur Verfügung.

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§ 14 Ausweis*

 

1. Die Mitglieder der Seniorenvertretung erhalten einen Ausweis, der ein Lichtbild und die Unterschrift des/der Inhabers/lnhaberin und eine Ausweisnummer enthält. Auf der Rückseite ist eine Bestätigung des Sozialreferates über die Wahl in der Seniorenvertretung abgedruckt.

 

2. Der Ausweis ist Eigentum der Landeshauptstadt München. Er ist bei Ausscheiden aus der Seniorenvertretung und nach Beendigung der Amtszeit an das Büro des Seniorenbeirates zurückzugeben.

 

3. Das Büro des Seniorenbeirates führt einen Nachweis über die Aus- und Rückgabe der Ausweise.

 

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§ 15 Inkrafttreten

 

1. Diese Geschäftsordnung wurde in der Sitzung des Seniorenbeirates am 16. September 2010 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

2. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München vom 21. Juni 2000 außer Kraft

 

 

 

* Aus organisatorischen und fiskalischen Gründen (es müssten alle 4 Jahre über 200 Ausweisfotos hergestellt und auf entsprechend größeren Ausweisen fixiert werden) wird ohne Änderung der Geschäftsordnung ein vereinfachter Ausweis nach diesem Muster ausgestellt:

 

 

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