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Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München (Seniorenvertretungssatzung)

 

vom 07. Dezember 2004

 

(mit Änderungssatzung vom 07.12.2004)

 

Inhalt

 

Präambel

I. Abschnitt

§ 1 - Zusammensetzung der Seniorenvertretung

§ 2 Aufgaben der Seniorenvertretung

§ 3 Amtszeit

§ 4 Vorstand des Seniorenbeirates

§ 5 Geschäftsgang und Verfahren

§ 6 Entschädigung

II. Abschnitt Wahlordnung

§ 7 Anwendung des kommunalen Wahlrechts

§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

§ 9 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 10 Wahl der Seniorenvertretung

§ 11 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates und deren

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

III.  Abschnitt Schlussvorschriften

§ 12 Öffentliche Bekanntmachung

§ 13 Inkrafttreten

 

 

 

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund des Art. 20 a Abs. 1 und Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI S.796, BayRS 2020-1-1-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl.S.497) folgende Satzung:

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I. Abschnitt

 

§ 1 Seniorenvertretung

Zusammensetzung der Seniorenvertretung

 

(1) In der Landeshauptstadt München besteht zur Wahrnehmung der besonderen Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner eine Seniorenvertretung. Sie setzt sich aus der Delegiertenversammlung (Gesamtzahl der gewählten Delegierten) und dem Seniorenbeirat (zentrales Beratungs- und Beschlussorgan) zusammen.

Daneben werden in den Stadtbezirken Regionale Arbeitskreise gebildet (vgl. § 2 Abs.4).

 

(2) Jeder Stadtbezirk wird durch ein Mitglied im Seniorenbeirat vertreten.

Die Wahl dieses Mitgliedes und dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter richtet sich nach § 11.

Die wahlberechtigten Ausländerinnen und Ausländer werden durch drei ausländische Mitglieder des Seniorenbeirates vertreten. Soweit gemäß § 11 Abs. 1 mit 5 keine drei ausländischen Mitglieder in den Seniorenbeirat gewählt wurden, sind bis zu drei zusätzliche Mitglieder gemäß § 11 Abs. 6 zu bestimmen.

Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub usw.) von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern (§ 11 Abs. 2) vertreten.

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§ 2 Aufgaben der Seniorenvertretung

 

(1) Die Seniorenvertretung arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbands­unabhängig.

 

(2) Die Delegiertenversammlung stellt die Verbindung zwischen den älteren Einwohnerinnen und Einwohnern und dem Seniorenbeirat dar.

Durch die Delegierten und die Regionalen Arbeitskreise werden Informationen, Anträge, Empfehlungen und Anregungen an den Seniorenbeirat herangetragen und Informationen des Seniorenbeirates an die älteren Einwohnerinnen und Einwohner weitergegeben.

Die direkte Kontaktaufnahme zu den älteren Einwohnerinnen und Einwohner bleibt davon unberührt.

 

(3) Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, gegenüber Stadtrat und Stadtverwaltung die Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner Münchens durch Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen wahrzunehmen.

Er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Träger vermögens­rechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein.

 

(4) Die Delegierten in den einzelnen Stadtbezirken bilden die Regionalen Arbeitskreise. Soweit sinnvoll, können sich Delegierte aus zwei oder mehreren Stadtbezirken zu einem gemeinsamen Regionalen Arbeitskreis zusammenschließen. Sie sollen es tun, wenn die Anzahl der Delegierten so gering ist, dass kein Regionaler Arbeitskreis in dem einzelnen Stadtbezirk gebildet werden kann.

Die Regionalen Arbeitskreise bzw. die einzelnen Delegierten sind zu einer engen Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen sowie den in ihrem regionalen Bereich vorhandenen Institutionen der Altenpflege und Altenbetreuung verpflichtet.

Sie beauftragen für ihren Stadtbezirk eine Delegierte oder einen Delegierten zur Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bezirksausschuss.

Die Rechte dieser Beauftragten richten sich nach der Satzung für die Bezirksausschüsse, § 13 Abs.3 (Rederecht) und § 13 Ans. 4 (Antragsrecht).

In die örtlichen Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der ,,Konzeption Alten- und Servicezentren" entsendet der Regionale Arbeitskreis jeweils ein Mitglied als Beauftragte oder Beauftragtender Seniorenvertretung.

 

(5) Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates einberufen. Dabei können Anträge und Empfehlungen an den Seniorenbeirat gerichtet werden, über die dieser zu entscheiden hat.

 

(6) Der Stadtrat und die Stadtverwaltung unterstützen den Seniorenbeirat in seiner Arbeit. Dem Seniorenbeirat werden die Tagesordnungen für den Sozialausschuss, den Sozialhilfeausschuss, den Gesundheitsausschuss und den Kreisverwaltungsausschuss rechtzeitig übersandt.

Soweit dabei Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt München betroffen sind, erhält der Seniorenbeirat alle nötigen Unterlagen umgehend zugesandt.

Wird Vortrag vor dem jeweiligen Ausschuss gewünscht, gilt § 58 der Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.

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§ 3 Amtszeit

 

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretung (Delegierte und Seniorenbeirat) beträgt vier Jahre, soweit nicht ein Fall des Abs. 4 vorliegt.

Sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig, sobald es die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach § 9 und § 10 Abs.2 S.l (z.B. Wegzug aus dem Stadtbezirk, für den es gewählt wurde) verliert.

 

(2) Die Amtszeit der Delegiertenversammlung und des Seniorenbeirats beginnt nach Ablauf von drei Monaten mit dem Beginn desjenigen Tages, welcher durch seine Zahl dem Wahltag entspricht. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter beruft den Seniorenbeirat spätestens vier Wochen nach Beginn der Amtszeit zu einer ersten Sitzung ein.

 

(3) Für jedes ausscheidende Mitglied der Delegiertenversammlung rückt die nicht gewählte Bewerberin bzw. der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl bei der Delegiertenwahl im Stadtbezirk der/des Ausscheidenden nach.

Für jedes ausscheidende Mitglied des Seniorenbeirates rückt deren bzw. dessen nach § 11 gewählte Stellvertreterin bzw. Stellvertreter nach.

Scheidet die/der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Seniorenbeirat aus seiner Mitte die Nachfolgerin oder den Nachfolger.

 

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt die gewählte Seniorenvertretung die Geschäfte kommissarisch bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten weiter, wenn die Neukonstitution aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.

 

(5) Das Wahlverfahren regelt Abschnitt II dieser Satzung.

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§ 4 Vorstand des Seniorenbeirates

 

(1) Der Seniorenbeirat wählt einen Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer bzw. einem ersten, zweiten und dritten Vertreterin oder Vertreter und einer Schriftfiihrerin oder einem Schriftfiihrer besteht.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Seniorenbeirates gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder des Seniorenbeirates.

Der Seniorenbeirat wählt innerhalb von vier Wochen eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.

 

(3) Die/der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen und sorgt für die Durchfiihrung seiner Beschlüsse.

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§ 5 Geschäftsgang und Verfahren

 

(1) Für den Geschäftsgang ist die vom Seniorenbeirat zu beschließende Geschäftsordnung maßgebend. Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet die/der Vorsitzende die Sitzung und verteilt die Geschäfte an die Mitglieder des Seniorenbeirates.

 

(2) Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind, die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds des Seniorenbeirates übt die bzw. der nach § 11 Abs. 2 gewählte Stellvertreterin bzw. Stellvertreter das Stimmrecht aus.

 

(3) Anträge, Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Seniorenbeirates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Wahlen findeIl in geheimer Abstimmung statt.

 

(4) Die Beschlüsse des Seniorenbeirates werden von der/dem Vorsitzenden direkt der fachlich zuständigen Stelle, innerhalb der Stadtverwaltung dem zuständigen Referat, zugeleitet.

Das Sozialreferat erhält einen Abdruck von allen Anträgen/Beschlüssen zur Kenntnisnahme. Die Landeshauptstadt München ist gehalten, die sie betreffenden Anträge/Beschlüsse zügig zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen.

Wenn sich die endgültige Erledigung länger als 3 Monate hinzieht, ist von dem jeweiligen Fachreferat ein Zwischenbescheid an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Seniorenbeirates zu erteilen.

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§ 6 Entschädigung

 

(1) Zur Erfiillung seiner Aufgaben ist der Seniorenbeirat angemessen auszustatten. Die im Haushalt der Landeshauptstadt München hierfür veranschlagten Mittel werden vom Sozialreferat verwaltet.

 

(2) Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, ungeachtet der Zahl der Sitzungen, eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 55,-- €. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführerin oder der Schriftführer erhalten eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von 180,-- €, die/der Vorsitzende von 360,-- €.

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II. Abschnitt Wahlordnung

 

§ 7 Anwendung des kommunalen Wahlrechts

 

Sofern eine Frage in dieser Satzung nicht speziell geregelt ist, gelten generell die bei den Kommunalwahlen für diesen Fall angewandten Regelungen.

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§ 8 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

 

(1) Die Wahl der Seniorenvertretung findet durch Briefwahl in dem Jahr statt, in dem die Wahlperiode abläuft, soweit nicht § 3 Abs. 4 zur Anwendung kommt.

Ein Wahltermin wird fristgerecht durch die Sozialreferentin bzw. den Sozialreferenten festgelegt.

 

(2) Die Wahl wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgefiihrt. Wahlleiterin bzw. Wahlleiter ist die Sozialreferentin bzw. der Sozialreferent oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Person.

 

(3) Die Landeshauptstadt München stellt das dazu notwendige Personal und die erforderlichen Verwaltungsmittel zur Verfiigung.

Sie bemüht sich um Unterstützung durch die Verbände der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.

 

(4) Die zur Auszählung des Wahlergebnisses vorgesehenen Ämter sind Ehrenämter. Die in der Wahlhelfer-Entschädigungssatzung für Stadtratswahlen vorgesehenen Entschädigungssätze finden entsprechend Anwendung.

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§ 9 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

(1) An der Wahl zur Seniorenvertretung - Delegiertenversammlung und Seniorenbeirat ­können alle Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger teilnehmen, die am Wahl tag

- das 60. Lebensjahr vollendet

und seit sechs Monaten den Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt München haben. Wahlberechtigt und wählbar sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ferner alle Ausländerinnen und Ausländer mit Ausnahme von Personen, die über keine Aufenthaltserlaubnis verfügen ( z.B. Geduldete und Asylbewerberinnen und -bewerber).

 

(2) Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit werden durch amtliche Unterlagen nachgewiesen und regeln sich im übrigen nach demjeweils für die Landeshauptstadt München geltenden kommunalen Wahlrecht mit der Maßgabe, dass die Aufuahme in das Wählerverzeichnis für alle Wahlberechtigten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, von Amts wegen erfolgt.

 

(3) Das Stimmrecht wird durch Briefwahl ausgeübt.

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§ 10 Wahl der Seniorenvertretung

 

(1) Die Landeshauptstadt München ruft die Personen, die die Voraussetzungen des § 9 erfiillen, in geeigneter Weise öffentlich auf, innerhalb von sechs Wochen schriftlich ihre Kandidatur zur Seniorenvertretung anzumelden (Wahlvorschlag).

Dieser Vorschlag muß von mindestens 10 Wahlberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 aus dem jeweiligen Stadtbezirk unterstützt werden.

Auf Unterstützungsunterschriften wird bei Kandidatinnen und Kandidaten verzichtet, die als Delegierte der amtierenden Seniorenvertretung angehören und sich der Wiederwahl stellen. Die Mitglieder der Seniorenvertretung werden in jedem Stadtbezirk getrennt gewählt.

 

(2) Wahlberechtigung und Wählbarkeit bestehen nur in dem Stadtbezirk, in dem sich die Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes des/der Wahlberechtigten bzw. der Kandidatin oder des Kandidaten befindet.

Die Wahlberechtigung ist durch die Vorlage des Wahlscheines, die Wählbarkeit durch eine Wählbarkeitsbescheinigung nachzuweisen.

 

(3) Die Briefwahlunterlagen werden vier Wochen vor dem Wahltag versandt.

 

(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erstellt für jeden Stadtbezirk ein Wählerverzeichnis sowie eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten. Die Landeshauptstadt München informiert in geeigneter Weise über die Wahl.

 

(5) Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme.

Sie/er erhält zur Teilnahme an der Briefwahl:

- einen Stimmzettel

- einen Wahlumschlag

- einen Wahlschein mit Versicherung an Eides statt

- einen Wahlbriefumschlag

- ein Merkblatt mit Verfahrenshinweisen.

 

(6) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis spätestens 24.00 Uhr bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter eingegangen sein. Der Wahlvorstand prüft die Briefwahlunterlagen und entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen.

 

(7) Die Anzahl der Delegierten eines jeden Stadtbezirkes richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten in diesem Stadtbezirk; je angefangene 1500 Wahlberechtigte wird eine Delegierte oder ein Delegierter vorgesehen.

 

(8) Gewählt sind in jedem Stadtbezirk die Bewerberinnen und Bewerber mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfo lge dieser Zahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für das Losverfahren gelten die im kommunalen Wahlrecht angewandten Regelungen. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzleute der gewählten Delegierten.

(9) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn

- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist

- nicht amtlich hergestellte Unterlagen oder für einen anderen Stadtbezirk gültige ver-

wendet werden

- der Wahlbrief keine außerhalb des Wahlumschlages befndliche eidesstattliche Versicherung enthält

- die Wählerin bzw. der Wähler nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist

- der Wahlschein nicht die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung enthält

- Stimmzettel verwendet werden, die mit Zusätzen oder Vorbehalten versehen, ganz

durchgestrichen oder durchgerissen sind oder bei denen der Wählerwille nicht eindeutig zu ermitteln ist

- der Wahlumschlag mehrere Stimmzettel enthält, die verschieden gekennzeichnet sind; sind sie gleich gekennzeichnet, so gelten sie als eine Stimmabgabe

- mehr als eine Stimme an verschiedene Bewerberinnen und/oder Bewerber vergeben wurde;

wenn dagegen eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als eine Stimme erhält, ist die Stimmabgabe prinzipiell gültig. Es wird jedoch nur eine Stimme gewertet, die weiteren Stimmen verfallen.

 

(10) Das Ergebnis der Delegiertenwahl und damit des Seniorenbeirats (vgl. § 11 Abs.l) wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter festgestellt und öffentlich bekanntgemacht.

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§ 11 Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirates und deren

Stellvertreterinnen und Stellvertreter

 

(1) Die Bewerberin bzw. der Bewerber, die/der bei der Wahl der Seniorenvertretung gemäß § 10 im jeweiligen Stadtbezirk die höchste Stimmenzahl ereicht hat, ist gewähltes Mitglied des Seniorenbeirates.

 

(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber, die/der bei der Wahl der Seniorenvertretung im jeweiligen Stadtbezirk die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat, ist erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter des im Stadtbezirk nach Abs. 1 gewählten Mitglied des Seniorenbeirates.

Analog sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den nächst höchsten Stimmenzahlen

weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

 

(3) Die/der nach Abs. 1 gewählte Bewerberirr bzw, Bewerber wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter innerhalb einer Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer/seiner Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirats benachrichtigt und zur Annahme der Wahl befragt.

Die Erklärung der gewählten Bewerberin bzw. des gewählten Bewerbers, ob sie/er die Wahl annimmt, hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist kann von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bei Vorliegen wichtiger Hinderungsgründe angemessen verlängert werden. Liegt die Erklärung nach Ablauf der gesetzten Frist nicht in schriftlicher Form vor, gilt die Wahl als nicht angenommen.

 

(4) Nimmt die gewählte Bewerberin bzw. der gewählte Bewerber die Wahl nicht an oder gilt sie nach Abs. 3 als nicht angenommen, rückt die bzw. der nach Abs. 2 gewählte erste Stellvertreterin oder Stellvertreter in die Position des im Stadtbezirk gewählten Mitglieds des Seniorenbeirats nach. Dabei ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Nimmt auch diese Bewerberin oder dieser Bewerber die Wahl nicht an oder gilt sie als nicht angenommen, wird dieses Verfuhren entsprechend der Reihenfolge der weiteren Stellvertreterinnen und Stellvertreter fortgesetzt.

WIrd die Wahl zum Mitglied des Seniorenbeirates nicht angenommen, bleib die gewählte Bewerberin bzw. der gewählte Bewerber weiterhin Delegierte/r des jeweiligen Stadtbezirkes.

 

(5) Im Falle der Anwendung des Abs. 4 rücken die Bewerberinnen und Bewerber mit den jeweils nächst höchsten Stimmenzahlen bei der Wahl der Seniorenvertretung in die Positionen der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach.

 

(6) Sind zusätzliche Mitglieder des Seniorenbeirats gem. § 1 Abs. 2 S.3 (Vertretung der Ausländerinnen und Ausländer) zu bestimmen, so sind die ausländischen Bewerberinnen und Bewerber als diese Mitglieder gewählt, die bei der Wahl der Seniorenvertretung nach § 10 von allen gewählten ausländischen Mitgliedern der Delegiertenversammlung die jeweils höchstes Stimmenzahlen erreicht haben.

Bezüglich der Annahme der Wahl und der Stellvertretung gelten die Abs. 2 mit 5 analog, wobei hier nur die ausländischen Delegierten in Frage kommen.

(7) Bei allen Vorgängen der Abs. 1 mit 6 entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Für das Losverfahren gelten die bei den Kommunalwahlen für diesen Fall angewandten Regelungen.

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III.  Abschnitt

 

Schlussvorschriften

 

§ 12 Öffentliche Bekanntmachung

 

Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bewirkt.

Die Stadt soll darüber hinaus Bekanntmachungen in geeigneter Weise veröffentlichen.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Seniorenvertretung der Landeshauptstadt München vom 07. August 1987 (MüABl S. 327), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Juni 1996 (MüABI. S. 387), außer Kraft.

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